Nach Eingang eines von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) veranlassten Gutachtens (Gutachten der Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 2. August 2022 [ABI-Gutachten]) und einer kreisärztlichen Beurteilung vom 27. September 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. September 2022 das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und stellte die Versicherungsleistungen per 30. September 2022 ein. Dagegen erhoben sowohl der Krankenversicherer des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführer Einsprache.