Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Dezember 2018 als Fenstermonteur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. Januar 2020 rutschte er beim Tragen einer Balkontüre aus und brach sich das rechte Fussgelenk. Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).