dens werden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und sind ausweislich der Akten auch nicht zu beanstanden, weshalb auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten ist. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 % vermag keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln (vgl. vorne E. 3.1.). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.