5. In ihrer Verfügung vom 13. März 2023 nahm die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2020 in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2005 bis 2020 ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 60'394.00 an.