Der Gutachter legte ferner nachvollziehbar begründet dar, dass im Speziellen der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung durch Dr. med. F. nicht gefolgt werden kann, weil die hierfür geforderten prämorbiden Persönlichkeitsmuster nicht erstellt sind VB 350, S. 96). Zudem zeigte er plausibel und überzeugend auf, dass aufgrund der Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin und wegen zahlreichen Inkonsistenzen mit Anhaltspunkten für Aggravation (vgl. hierzu insb. auch die neuropsychologische Beurteilung in VB 350, S. 80) – entgegen der Ansicht von Dr. med. F. – nicht von der Validität der Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann