4.2. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des asim-Gutachtens vom 17. November 2021 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 350, S. 14 ff., S. 92 ff. und S. 110 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurden ferner eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Labor- und Röntgenuntersuchungen; vgl. VB 350, S. 67, S. 92, S. 108 und S. 121 ff.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.