idealerweise mit "erhöhte[r] Pausenmöglichkeit" sowie einem wertschätzenden Arbeitsumfeld bestehe psychisch bedingt eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 70 %. Diese Beurteilung gelte ab dem Begutachtungszeitpunkt (VB 350, S. 9 f.). An dieser Einschätzung hielten die Gutachter mit ergänzender Stellungnahme vom 27. April 2022 im Wesentlichen fest (VB 364).