Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Lageristin voll arbeitsunfähig. In einer angepassten leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen von 5 bis 7 kg und gelegentlich von bis zu 12 kg, ohne repetitives Bücken, ohne gehäuft kauernde oder kniende Tätigkeiten, ohne wiederholte Überkopfarbeiten, ohne ausgesprochen handbelastende Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die manuelle Koordinationsfähigkeit, ohne Tätigkeiten mit re- petitiv-monotonen Bewegungsabläufen mit den oberen Extremitäten und