Auf ein weiteres Leistungsbegehren vom 26. Oktober 2017 trat die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. September 2018 nicht ein (VB 302). Es handelt sich demnach beim hier zu beurteilenden Leistungsbegehren vom 20. Januar 2020 (VB 306) um eine Neuanmeldung, weshalb insbesondere massgebend wäre, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. statt vieler BGE 134 V 131 E. 3 S. S. 132 f. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Dies kann indes mit nachfolgender Begründung letztlich offen bleiben.