Bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 35 % habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 374). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es könne nicht auf das asim-Gutachten abgestellt werden, weil dieses ihren psychischen Gesundheitszustand unzutreffend erfasse. Bei richtiger Betrachtung habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 13. März 2023 zu Recht verneint hat.