1. In ihrer Verfügung vom 13. März 2023 geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre asim-Gutachten vom 17. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 350) und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 27. April 2022 (VB 364) im Wesentlichen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Lageristin nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 70 % im Rahmen eines Vollpensums. Bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 35 % habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 374).