3. Allenfalls sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen." 2.2. Am 4. Mai 2023 leitete die Beschwerdegegnerin zudem eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. April 2023, wonach diese mit der Verfügung vom 13. März 2023 nicht einverstanden sei, als direkt eingegangene Beschwerde an das Versicherungsgericht weiter. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: