Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen am 2. Februar beziehungsweise 1. März 2022 Einwände erhoben hatte, holte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 27. April 2022 ein. In der Folge gewährte sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör, ehe sie das Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente mit Verfügung vom 13. März 2023 abwies. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung aufzuheben. 2. Es sei mir eine Invalidenrente zuzusprechen.