Da die noch über den 30. September 2022 hinaus geklagten psychischen Beschwerden jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 26. März 2022 standen und die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Fallabschlusses unbestrittenermassen unter keinen organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr litt, ist die mit Einspracheentscheid vom 15. März 2023 (VB 105) per 30. September 2022 erfolgte Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).