und E. 6.2.1 S. 117) – auch nach der allgemeinen Adäquanzformel zu verneinen ist. Die Beschwerdegegnerin hatte angesichts des Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 26. März 2022 und den psychischen Beschwerden keine weiteren Abklärungen aus psychiatrischer Sicht zu treffen. Der medizinische Sachverhalt erscheint vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 sowie BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b S. 494).