Zudem bestehen Hinweise auf eine gewisse psychische Vorbelastung der Beschwerdeführerin (VB 54 S. 1). In Anbetracht der gesamten Gegebenheiten und im Lichte der dargelegten Kasuistik (vgl. E. 3.5. hiervor) ist bei dem Ereignis vom 26. März 2022 jedoch objektiv betrachtet nicht von einem derart aussergewöhnlichen Schreckereignis auszugehen, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung selbst unter Einbezug einer „weiten Bandbreite“ von Versicherten geeignet gewesen wäre, psychische Beschwerden und eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit auszulösen, die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (sechs Monate nach dem Ereignis) hinaus andauern, zu-