Es ist jedoch nicht von einem massiven Kräfteungleichgewicht auszugehen, da es der Beschwerdeführerin mehrmals gelang, sich von der Kundin zu entfernen und schlussendlich auch Hilfe anzufordern, welche sodann sehr schnell vor Ort war (vgl. E. 3.3.2.2. hiervor). Die Beschwerdeführerin erlitt keinen erheblichen Körperschaden und die physischen Verletzungen sind ausweislich der Akten zügig und folgenlos abgeheilt. Es wird insgesamt nicht in Abrede gestellt, dass es sich um ein für die Beschwerdeführerin eindrückliches und subjektiv als bedrohlich empfundenes Ereignis handelte. Zudem bestehen Hinweise auf eine gewisse psychische Vorbelastung der Beschwerdeführerin (VB 54 S. 1).