Aufgrund der exponierten Stelle, der sich in der Nähe befindlichen Personen, der Tatsache, dass die Kundin offensichtlich unbewaffnet war, und der weiteren konkreten Gegebenheiten musste die Beschwerdeführerin objektiv gesehen auch keine Angst vor einem sexuellen Übergriff oder dem Tode haben. Zweifelsohne war eine erhebliche Gewaltbereitschaft seitens der betrunkenen Angreiferin gegeben. Es ist jedoch nicht von einem massiven Kräfteungleichgewicht auszugehen, da es der Beschwerdeführerin mehrmals gelang, sich von der Kundin zu entfernen und schlussendlich auch Hilfe anzufordern, welche sodann sehr schnell vor Ort war (vgl. E. 3.3.2.2. hiervor).