VB 11 S. 2). Das Ganze spielte sich damit innerhalb einer kurzen Zeitspanne ab, wobei die Beschwerdeführerin keinen verhältnismässig langen körperlichen und/oder psychischen Strapazen ausgesetzt war (wie Fesselung, Einsperren, Misshandlungen, starke Bedrohung, etc.). Es trug sich zudem nicht in einer geschützten Umgebung zu, sondern auf offener Strasse. Aufgrund der exponierten Stelle, der sich in der Nähe befindlichen Personen, der Tatsache, dass die Kundin offensichtlich unbewaffnet war, und der weiteren konkreten Gegebenheiten musste die Beschwerdeführerin objektiv gesehen auch keine Angst vor einem sexuellen Übergriff oder dem Tode haben.