3.6. Mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Hergang des Ereignisses vom 26. März 2022 (vgl. E. 3.3.2.2. hiervor) ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einer Schusswaffe bedroht wurde. Da es sich um einen Angriff durch eine einzelne Person handelte, bestand auch keine geballte Übermacht. Auch wenn die Beschwerdeführerin das Ereignis als viel länger wahrnahm, dauerte es lediglich ungefähr fünf Minuten (vgl. E. 3.3.2.2. hiervor; Schreiben von Dr. phil. B._____ vom 27. März 2023 S. 2; VB 11 S. 2).