bei einer unmittelbar zuvor aus dem Spital entlassenen Frau, die durch einen mit einem Messer bewaffneten, betrunkenen Unbekannten in einem Hinterhof zu oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 193/06 vom 20. Oktober 2009 E. 2.3.2); bei einem Reinigungsangestellten, der nachts bei der Ausübung seiner Arbeit von zwei maskierten Männern mit einer laufenden Kettensäge bedroht und erheblich verletzt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2013 vom 15. April 2014); beim einem Versicherten, der bei einem Linksabbiegemanöver einen entgegenkommenden Personenwagen übersehen hatte, worauf es zu einer