Die Adäquanz zwischen Schreckereignis und psychischen Beschwerden bejahte das Bundesgericht im Falle der Mitarbeiterin einer Blumenabteilung, die um 3.30 Uhr morgens als Erste am Arbeitsplatz eingetroffen ist und bei einer geballten Übermacht von drei vermummten und bewaffneten Einbrechern keine Chance gesehen hat, sich zu wehren oder zu fliehen. Sie ist auf den Boden gezwungen, gefesselt und in der Toilette eingeschlossen worden, wobei sie sich ein Hämatom am Hinterkopf zugezogen hat. Aus objektiv verständlichen Gründen befürchtete sie dabei während 30 Minuten ständig, dass es zu sexueller Gewalt oder ihrem Tod kommen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September