vom 2. Juli 2010 E. 3.3.2, Verneinung der Adäquanz der sechs Monate nach dem Unfall noch bestehenden psychischen Beschwerden); oder bei einem Taxifahrer, der von einem Unbekannten während ungefähr einer Minute mit einer Faustfeuerwaffe bedroht und zur Herausgabe von Geld aufgefordert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2022 vom 5. September 2022 E. 5.4, Verneinung der Adäquanz der dreizehneinhalb Monate nach dem Unfall noch bestehenden psychischen Beschwerden).