wurde (sie wurde vom Heimbewohner plötzlich von hinten an den Handgelenken gepackt, heftig gegen eine Mauerecke geknallt und mit der linken Körperhälfte mehrmals gegen die Kante einer Küchenkombination gedrückt) und dabei multiple Prellungen und Quetschungen an Rippen, Hals und dem rechten Oberschenkel erlitt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.3 und 5.4, Verneinung der Adäquanz der zwei Monate nach dem Unfall noch bestehenden psychischen Beschwerden); bei einer Versicherten, die an ihrem Arbeitsplatz von ihrem Arbeitgeber beschimpft und gewürgt wurde und sich dabei Druckstellen und Rötungen am Hals zuzog (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2010