bei einer Versicherten, die am frühen Morgen von einem alkoholisierten Mann beschimpft und gewürgt wurde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 390/2004 vom 14. April 2005 E. 2.1, Verneinung der Adäquanz der zehn Monate nach dem Unfall noch bestehenden psychischen Beschwerden); bei einem Versicherten, der von einem Rollerfahrer, der den Rückspiegel des Lieferwagens des Versicherten touchiert hatte, einen Faustschlag ins Gesicht erhielt und anschliessend der Roller gegen seine rechte Flanke prallte und er sich dabei in somatischer Hinsicht Prellungen an der Brust-/Lendenwirbelsäule, dem Handgelenk und der linken Gesichtshälfte zuzog (vgl. Urteil des Bundesge-