nach im Büro des Betriebs eingeschlossen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 593/06 vom 14. April 2008 E. 3 und 4, Verneinung der Adäquanz der anderthalb Jahre nach dem Unfall noch bestehenden psychischen Beschwerden); bei einer Versicherten, die am frühen Morgen von einem alkoholisierten Mann beschimpft und gewürgt wurde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 390/2004 vom 14. April 2005 E. 2.1, Verneinung der Adäquanz der zehn Monate nach dem Unfall noch bestehenden psychischen Beschwerden);