einschlug und ein anderer eine Pistole auf sie richtete, wobei sie sich nebst Schwellungen im Gesicht eine Rissquetschwunde über dem linken Auge zuzog (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 2/05 vom 4. August 2005 E. 3 Verneinung der Adäquanz der zwei Monate nach dem Unfall noch bestehenden psychischen Beschwerden); bei einem Barkeeper, der bei Aufräumarbeiten nach Betriebsschluss von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht sowie mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert wurde, während sich ein dritter um den ebenfalls anwesenden Geschäftsführer kümmerte, und die beiden da-