So verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht die adäquate Kausalität im Fall eines Raubüberfalls eines bewaffneten Mannes, welcher seine Waffe auf die Betriebsleiterin eines Spielsalons richtete, worauf sie ihm die Geldkassette übergab, mit der Begründung, das Ereignis sei nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen (BGE 129 V 185 E. 4.3). Gleich entschied es im Fall einer Versicherten, die als Aufsicht in einem Spielsalon bei Arbeitsschluss von drei maskierten Männern überfallen wurde, wobei einer von ihnen mit den Fäusten auf sie