Die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist sehr zurückhaltend bei der Bejahung der adäquaten Kausalität zwischen Schreckereignis und psychischen Beeinträchtigungen. So verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht die adäquate Kausalität im Fall eines Raubüberfalls eines bewaffneten Mannes, welcher seine Waffe auf die Betriebsleiterin eines Spielsalons richtete, worauf sie ihm die Geldkassette übergab, mit der Begründung, das Ereignis sei nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen (BGE 129 V 185 E. 4.3).