November 2015 E. 2.2 und 6.2). Damit sind die strengen Anforderungen insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3 mit Hinwiesen auf BGE 129 V 177 E. 3.3 und E. 4.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2017 vom 27. September 2018 E. 2.2 f.).