2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.4.2. An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe Anforderungen gestellt. Allerdings ist der Versicherungsschutz einer weiten Bandbreite von Versicherten zu gewähren. Hierzu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182; Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2 und 6.2).