Somit ist weder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben, noch sind die massgeblichen Kriterien in gehäufter oder auffallender Form erfüllt, womit die von der Beschwerdegegnerin nach Anwendung der Psycho-Praxis erfolgte Verneinung der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis und den nach dem Fallabschluss weiter vorhandenen psychischen Beschwerden nicht zu beanstanden ist. 3.3.3. Zu prüfen ist damit noch, ob es sich beim Vorfall vom 26. März 2022 um ein Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung handelt und – bejahen- - 10 -