Die Beschwerdeführerin gab am 25. August 2022 an, dass die Schmerzen im linken Knie nach wie vor vorhanden seien und sie deswegen täglich Schmerzmedikamente einnehme. Es sei noch immer Wasser im linken Knie und das Treppensteigen gehe nicht gut (VB 55 S. 1). Ob das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu bejahen wäre, kann, da dieses jedenfalls nicht besonders ausgeprägt vorliegt und kein anderes Adäquanzkriterium zu bejahen ist, offengelassen werden.