Weder aufgrund der Art noch des zeitlichen Umfangs noch der Intensität der physisch bedingten ärztlichen Behandlungen, welche sich in einer Analgesie erschöpfte (VB 18 S. 3, VB 55; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 10) kann von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ausgegangen werden. Es sind weder ärztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben, noch ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen dokumentiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.4).