(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.1 f.). Ein Mann wurde von zwei anderen Männern mit Fäusten und einem Baseballschläger bewaffnet tätlich angegriffen und verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2). Eine mit den genannten Beispielen vergleichbare Eindrücklichkeit liegt gemäss der Unfallschilderung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.3.2.2. hiervor) vorliegend nicht vor und es kann auch nicht von dramatischen Begleitumständen des unmittelbaren Unfallgeschehens gesprochen werden.