Eine Frau wurde beim Spazieren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt werden konnte (RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215 E. 6b/bb). Zwei maskierte Unbekannte brachen in die Wohnung eines Versicherten ein, obwohl dieser versucht hatte, sie durch Geräusche (Rütteln an der Türfalle, bevor sie geöffnet wurde) zu vertreiben; sie waren mit langen harten Gegenständen (gemäss Arztzeugnis: Eisenstangen) bewaffnet und schlugen ihrem nur mit Turnhosen bekleideten Opfer damit auf den Kopf (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008 Sachverhalt lit. A und E. 4.3.1).