Ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls erfüllt ist, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (in BGE 137 V 199 nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011; Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 4.2.2). Bejaht wurde das Kriterium beispielsweise in nachfolgenden Fällen: