Kollegen von ihr angreifen wollen, aber da sei schon die Polizei gekommen (VB 4 S. 2; 10 S. 1). 3.3.2.3. Angesichts des Ablaufs des Unfallereignisses vom 26. März 2022 sowie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2 mit Hinweisen) ist der Unfall – wie zwischen den Parteien unbestritten ist (VB 105 S. 7) – höchstens als mittelschwer zu qualifizieren. Folglich könnte die Adäquanz der psychischen Störung nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vorliegt (vgl. E. 2.2.2. hiervor).