rechts" (VB 17 S. 3; 18 S. 2; 32) – lediglich erlittenen Schädelprellung (Contusio capitis rechts temporal; VB 17 S. 3; 18 S. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2), ist – auch wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die für ein Schleudertrauma, eine äquivalente Verletzung der HWS oder ein Schädel-Hirntrauma typischen Beeinträchtigungen würden bei ihr fast alle vorliegen (vgl. Beschwerde S. 2), was in den aktenkundigen medizinischen Berichten keine Stütze findet – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung der Adäquanzkriterien nicht nach der Schleudertrauma-Praxis vorgenommen hat (vgl. E. 2.2.1. hiervor).