_ vom 27. März 2023 S. 2 f.). Die Symptome, unter denen die Beschwerdeführerin leide, seien typische Psychotraumafolgen. Die Schädigung der Beschwerdeführerin sei somit beträchtlich und die Adäquanz aufgrund der Unmittelbarkeit der körperlichen und psychischen Überwältigung und deren direkten Folgen gegeben (vgl. Schreiben von Dr. phil. B._____ vom 27. März 2023 S. 4). 3.2. Ausweislich der Akten erlitt die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 26. März 2022 in somatischer Hinsicht eine "Contusio Knie links und Dig 4 rechts" sowie eine "Contusio capitis rechts temporal" (VB 17 S. 3; 18 S. 2; 32).