3.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihre psychischen Leiden würden von der Beschwerdegegnerin unsachgemäss heruntergespielt. Die für ein Schleudertrauma, eine äquivalente Verletzung der HWS oder ein Schädel-Hirntrauma typischen Beeinträchtigungen würden bei ihr fast alle vorliegen. Die Beschwerdegegnerin würde sie aber entschieden falsch darstellen und befasse sich nur mit körperlichen Schädigungen, während der Überfall eine erhebliche psychische Schädigung verursacht habe. Sie leide jeden Tag und jede Nacht unter den psychischen Folgen des Überfalls durch extreme psychisch belastende Symptome, gegen die sie mit einer Traumatherapie anzukommen versuche.