3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre über den 30. September 2022 hinausgehende Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. März 2023 im Wesentlichen damit, dass die noch über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltenden Beschwerden nicht mit einem objektivierbaren organischen Korrelat erklärt werden könnten bzw. psychischer Natur seien und die Prüfung der Adäquanzkriterien nach der Psycho-Praxis ergebe, dass keines der Kriterien als erfüllt betrachtet werden könne (VB 105 S. 7 f.).