V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a). 2.2.4. Bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Aspekten vorzunehmen. Eine Prüfung unter beiden Gesichtspunkten ("Schreckereignis" und Psycho-Praxis) ist somit möglich, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 4.3 mit Hinweisen).