Bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, präzisiert in BGE 134 V 109; sogenannte Psycho-Praxis; vgl. E. 2.2.2. hiernach), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; sogenannte Schleuder- trauma-Praxis [BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130]).