1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. März 2022 mit Einspracheentscheid vom 15. März 2023 zu Recht per 30. September 2022 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 105) und dabei insbesondere, ob die noch geklagten organisch nicht objektivierbaren bzw. psychischen Beschwerden zum Ereignis vom 26. März 2022 in einem adäquat kausalen Zusammenhang stehen. -3- Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 30. September 2022 ist dabei zwischen den Parteien unumstritten und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden.