Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die entsprechenden Versicherungsleistungen. In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und nahm Rücksprache mit dem Kreisarzt. Mit Verfügung vom 26. September 2022 stellte sie die Versicherungsleistungen mangels adäquater Kausalität der noch geklagten sich organisch nicht ausreichend erklären lassenden somatischen bzw. der psychischen Beschwerden per 30. September 2022 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. März 2023 ab.