Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1964 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 26. März 2022 während ihrer Arbeit als Taxichauffeurin von einer stark alkoholisierten Kundin tätlich angegriffen wurde und sich dabei gemäss Schadenmeldungen vom 30. März und 5. April 2022 eine Schürfung am linken Knie, eine Verstauchung am rechten Finger, eine Prellung des Schädels und ein Trauma des ganzen Körpers zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die entsprechenden Versicherungsleistungen.