Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.200 / lf / lf Art. 156 Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führerin vertreten durch Dr. phil. B._____ Beschwerde Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 15. März 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1964 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 26. März 2022 während ihrer Arbeit als Taxichauffeurin von einer stark alkoholisier- ten Kundin tätlich angegriffen wurde und sich dabei gemäss Schadenmel- dungen vom 30. März und 5. April 2022 eine Schürfung am linken Knie, eine Verstauchung am rechten Finger, eine Prellung des Schädels und ein Trauma des ganzen Körpers zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die entsprechenden Versicherungsleistungen. In der Folge traf sie medizini- sche Abklärungen und nahm Rücksprache mit dem Kreisarzt. Mit Verfü- gung vom 26. September 2022 stellte sie die Versicherungsleistungen mangels adäquater Kausalität der noch geklagten sich organisch nicht aus- reichend erklären lassenden somatischen bzw. der psychischen Beschwer- den per 30. September 2022 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. März 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2023 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 27. März 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen auch über den 30. September 2022 hinaus. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 12. Juni 2023 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungs- leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. März 2022 mit Einspracheentscheid vom 15. März 2023 zu Recht per 30. September 2022 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 105) und dabei insbeson- dere, ob die noch geklagten organisch nicht objektivierbaren bzw. psychi- schen Beschwerden zum Ereignis vom 26. März 2022 in einem adäquat kausalen Zusammenhang stehen. -3- Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 30. September 2022 ist dabei zwischen den Parteien unumstritten und ausweislich der Akten nicht zu be- anstanden. 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG (Art. 6 Abs. 1 UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal- zusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzu- sammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der einge- tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2. 2.2.1. Neben dem natürlichen Kausalzusammenhang setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall werden die Adäquanz- kriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, präzisiert in BGE 134 V 109; sogenannte Psycho-Praxis; vgl. E. 2.2.2. hiernach), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzie- rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; sogenannte Schleuder- trauma-Praxis [BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130]). 2.2.2. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. das Bundesgericht hat be- sondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwick- lungen nach einem Unfall entwickelt. Danach setzt die Bejahung des adä- quaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfaller- eignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es ob- jektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141). Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f. an das Unfallereignis an- zuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Ge- sundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139), bei schweren Unfällen bejaht werden (BGE 115 V 133 E. 6b -4- S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Um- stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamt- würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychi- sche Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - (körperliche) Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 184; 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein ein- ziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsun- fähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkri- terium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen meh- rere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Sofern keines der Kriterien in besonders ausge- prägter oder auffallender Weise gegeben ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem Unfall im eigentlich mitt- leren Bereich des Nachweises von drei Kriterien (Urteil des Bundesge- richts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 8C_476/2010 vom 7. September 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.2.3. Bei psychischer Schädigung nach einem Schreckereignis (zur Definition: BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179 f.; SVR 2009 UV Nr. 20 S. 75, 8C_533/2008 E. 2.2; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22, U 548/06 2008 E. 2.2) kommt wiederum die allgemeine Adäquanzformel zur Anwendung (BGE 129 V 177 E. 4 -5- S. 183 ff.). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen – anders als im Rahmen üblicher Unfälle – die psychi- sche Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Ge- schehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Folglich hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a). 2.2.4. Bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereig- nisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erfüllen- den physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombi- niert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Aspekten vorzu- nehmen. Eine Prüfung unter beiden Gesichtspunkten ("Schreckereignis" und Psycho-Praxis) ist somit möglich, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre über den 30. September 2022 hi- nausgehende Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. März 2023 im Wesentlichen damit, dass die noch über diesen Zeitpunkt hinaus anhaltenden Beschwerden nicht mit einem objektivierbaren organi- schen Korrelat erklärt werden könnten bzw. psychischer Natur seien und die Prüfung der Adäquanzkriterien nach der Psycho-Praxis ergebe, dass keines der Kriterien als erfüllt betrachtet werden könne (VB 105 S. 7 f.). 3.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihre psychischen Lei- den würden von der Beschwerdegegnerin unsachgemäss heruntergespielt. Die für ein Schleudertrauma, eine äquivalente Verletzung der HWS oder ein Schädel-Hirntrauma typischen Beeinträchtigungen würden bei ihr fast alle vorliegen. Die Beschwerdegegnerin würde sie aber entschieden falsch darstellen und befasse sich nur mit körperlichen Schädigungen, während der Überfall eine erhebliche psychische Schädigung verursacht habe. Sie leide jeden Tag und jede Nacht unter den psychischen Folgen des Überfalls durch extreme psychisch belastende Symptome, gegen die sie mit einer Traumatherapie anzukommen versuche. Von ihrem Therapeuten wisse sie, dass solche Belastungen sehr lange anhalten könnten (vgl. Be- schwerde S. 1 f.) -6- 3.1.3. Der die Beschwerdeführerin behandelnde Psychotherapeut Dr. phil. B._____ führte in seiner Stellungnahme vom 27. März 2023 aus, es handle sich bei dem Ereignis vom 26. März 2022, das natürlich kausal für die vorhandenen psychischen Störungen sei, um ein Schreckereignis. Die Beschwerdeführerin sei der Täterin ungefähr fünf Minuten hilflos ausgeliefert gewesen und habe alles in Todesangst erlebt. In diesem Zustand habe sie das Zeitgefühl verloren, die tatsächlichen fünf Minuten habe sie als eine nicht enden wollende Zeit des Arretiertseins erlebt (vgl. Schreiben von Dr. phil. B._____ vom 27. März 2023 S. 2 f.). Die Symptome, unter denen die Beschwerdeführerin leide, seien typische Psychotraumafolgen. Die Schädigung der Beschwerdeführerin sei somit beträchtlich und die Adäquanz aufgrund der Unmittelbarkeit der körperlichen und psychischen Überwältigung und deren direkten Folgen gegeben (vgl. Schreiben von Dr. phil. B._____ vom 27. März 2023 S. 4). 3.2. Ausweislich der Akten erlitt die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 26. März 2022 in somatischer Hinsicht eine "Contusio Knie links und Dig 4 rechts" sowie eine "Contusio capitis rechts temporal" (VB 17 S. 3; 18 S. 2; 32). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden ist dem Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. B._____ vom 1. April 2022 zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe beim tätlichen Angriff vom 26. März 2022 zusätzlich eine Psychotrau- matisierung erlebt. Sie leide nun an den typischen psychischen Folgen, habe Schlafstörungen, Wiedererleben, Intrusionen, Hyperarousal. Sie zeige somit die massgeblichen Symptome einer posttraumatischen Belas- tungsstörung (ICD-11 6B40) und sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig (VB 6). In der Einsprache vom 6. Oktober 2022 stellten Dr. phil. B._____ und Dr. med. C._____ die folgenden Diagnosen (VB 69 S. 1): "Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11 6B40) Mit Wiedererleben, Vermeidung, Hyperarousal Andere spezifische Belastungsreaktionen (ICD-11 6B4Y) Dazu gehören komorbide Störungen Mit Zwang (6B20) und Angst (6B0ff), sowie körperliche Verletzungen Panikstörung (ICD-11 6B01)" 3.3. 3.3.1. Aufgrund der nach Lage der Akten schon nach kurzer Zeit vorherrschenden psychischen Beschwerden (VB 6; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_417/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2) und der anlässlich des Er- eignisses vom 26. März 2022 – neben einer "Contusio Knie links und Dig 4 -7- rechts" (VB 17 S. 3; 18 S. 2; 32) – lediglich erlittenen Schädelprellung (Con- tusio capitis rechts temporal; VB 17 S. 3; 18 S. 2; vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2), ist – auch wenn die Be- schwerdeführerin geltend macht, die für ein Schleudertrauma, eine äquiva- lente Verletzung der HWS oder ein Schädel-Hirntrauma typischen Beein- trächtigungen würden bei ihr fast alle vorliegen (vgl. Beschwerde S. 2), was in den aktenkundigen medizinischen Berichten keine Stütze findet – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung der Adäquanz- kriterien nicht nach der Schleudertrauma-Praxis vorgenommen hat (vgl. E. 2.2.1. hiervor). 3.3.2. 3.3.2.1. Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid zum Schluss gelangt, dass der Unfall, wie die Prüfung der nach der Psycho- Praxis massgebenden Kriterien ergebe, nicht adäquat kausal für die psy- chische Symptomatik sei (VB 105 S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Adäquanz zwischen dem Ereignis vom 26. März 2022 und den geklagten psychischen Beschwerden sei vorlie- gend auch nach der Psycho-Praxis gegeben (vgl. Schreiben von Dr. phil. B._____ vom 27. März 2023 S. 3). 3.3.2.2. Gemäss ihren aktenkundigen Schilderungen des fraglichen Ereignisses vom 26. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin, als sie das Geld für die Taxifahrt von der bereits (vor einem Cabaret) aus dem Taxi ausgestiege- nen betrunkenen Kundin habe einfordern wollen, von dieser angefallen und "wie ein Panther" zu Boden gestossen. Dabei sei sie aufs linke Knie gefal- len. Sie habe nicht aufstehen können, da sie eine Woche zuvor einen He- xenschuss gehabt habe. Dann sei die Kundin zu ihr gekommen, habe sie an den Haaren gerissen und sie dem Boden entlang geschleift, wobei ihr Kopf mehrfach am Boden aufgeschlagen sei. Die ganze Zeit (sicher fünf Minuten lang) habe sie (die Beschwerdeführerin) "Hilfe, Hilfe!" geschrien, aber obwohl es im D._____ Leute gehabt habe, sei ihr niemand zu Hilfe gekommen. Sie habe sich nur unter Verlust mehrerer Haarbüschel befreien können, indem sie sich ruckartig gewendet und die Kundin mit dem rechten Bein ins Schienbein getreten habe. Dann sei sie zu ihrem Taxi gerannt und habe das Handy rausgeholt, um die Polizei anzurufen. Dann sei die Kundin aber schon wieder zu ihr gekommen und habe ihr das Handy aus der Hand geschlagen. Sie sei auf die andere Seite des Taxis gerannt und habe über den Funk Hilfe rufen wollen. Die Kundin habe ihr aber auch den Funk weg- geschlagen, habe ein Cola über den Autositz geleert und es nach ihr ge- worfen. Sie habe zum Glück den Funk packen und "Hilfe" und "ich bin im D._____" rufen können. Sehr schnell seien zwei Kollegen gekommen. Der eine habe die Polizei gerufen. Die Kundin habe dann auch noch den einen -8- Kollegen von ihr angreifen wollen, aber da sei schon die Polizei gekommen (VB 4 S. 2; 10 S. 1). 3.3.2.3. Angesichts des Ablaufs des Unfallereignisses vom 26. März 2022 sowie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2 mit Hinweisen) ist der Unfall – wie zwischen den Parteien unbestritten ist (VB 105 S. 7) – höchstens als mittelschwer zu qualifizieren. Folglich könnte die Adäquanz der psychischen Störung nur bejaht werden, wenn mindes- tens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vorliegt (vgl. E. 2.2.2. hiervor). 3.3.2.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Adäquanzkriterien bei der Psycho- Praxis bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft werden (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder be- sonderen Eindrücklichkeit des Unfalls erfüllt ist, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Je- dem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (in BGE 137 V 199 nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils des Bundesge- richts 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011; Urteil des Bundesge- richts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 4.2.2). Bejaht wurde das Kriterium beispielsweise in nachfolgenden Fällen: Ein Versicherter, der mit zwei Kollegen in einem Pub war, erhielt bei einem – zunächst verbalen – Konflikt mit drei anderen Besuchern, nachdem schon einer seiner Kollegen mit einem Faustschlag gegen den Kopf attackiert worden war, selbst einen Schlag gegen den Kopf, ging daraufhin stark blutend zu Boden und war während ca. 30 Sekunden bewusstlos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39 vom 6. Juli 2021 E. 6.1.1 und 6.2.2). Eine Frau wurde beim Spazie- ren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt werden konnte (RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215 E. 6b/bb). Zwei maskierte Unbekannte brachen in die Wohnung eines Ver- sicherten ein, obwohl dieser versucht hatte, sie durch Geräusche (Rütteln an der Türfalle, bevor sie geöffnet wurde) zu vertreiben; sie waren mit lan- gen harten Gegenständen (gemäss Arztzeugnis: Eisenstangen) bewaffnet und schlugen ihrem nur mit Turnhosen bekleideten Opfer damit auf den Kopf (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008 Sachverhalt lit. A und E. 4.3.1). Eine Versicherte wurde nachts im Schlaf von ihrem da- maligen Partner völlig überraschend attackiert und misshandelt, wobei die- ser nach einigen Minuten, nachdem die Versicherte ihm auf seine Bitte hin eine Ohrfeige versetzt hatte, wieder zur Vernunft kam und von ihr abliess -9- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.1 f.). Ein Mann wurde von zwei anderen Männern mit Fäusten und einem Baseballschläger bewaffnet tätlich angegriffen und verletzt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2). Eine mit den genannten Beispielen vergleichbare Eindrücklichkeit liegt gemäss der Unfallschilderung der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.3.2.2. hiervor) vor- liegend nicht vor und es kann auch nicht von dramatischen Begleitumstän- den des unmittelbaren Unfallgeschehens gesprochen werden. Da die Beschwerdeführerin aus somatischer Hinsicht ausschliesslich eine "Contusio Knie links und Dig 4 rechts" sowie eine "Contusio capitis rechts temporal" erlitt (vgl. E. 3.2. hiervor), sind schwere oder besonders geartete Körperverletzungen, welche geeignet sind, eine psychische Fehlentwick- lung auszulösen, ebenfalls zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2022 E. 4.5.3). Weder aufgrund der Art noch des zeitlichen Umfangs noch der Intensität der physisch bedingten ärzt- lichen Behandlungen, welche sich in einer Analgesie erschöpfte (VB 18 S. 3, VB 55; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 10) kann von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be- handlung ausgegangen werden. Es sind weder ärztliche Fehlbehand- lungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben, noch ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen dokumentiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.4). Da- von, dass die Beschwerdeführerin physisch bedingt lange arbeitsunfähig gewesen wäre, ist ausweislich der Akten (VB 17 S. 3; 18 S. 3; 20 S. 1) nicht auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.7). Die Beschwerdeführerin gab am 25. August 2022 an, dass die Schmerzen im linken Knie nach wie vor vorhanden seien und sie deswegen täglich Schmerzmedikamente einnehme. Es sei noch immer Wasser im linken Knie und das Treppensteigen gehe nicht gut (VB 55 S. 1). Ob das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen zu bejahen wäre, kann, da dieses jeden- falls nicht besonders ausgeprägt vorliegt und kein anderes Adäquanzkrite- rium zu bejahen ist, offengelassen werden. Somit ist weder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben, noch sind die massgeblichen Kriterien in gehäufter oder auffallender Form erfüllt, womit die von der Beschwerdegegnerin nach Anwendung der Psycho-Praxis erfolgte Verneinung der Adäquanz zwischen dem Unfaller- eignis und den nach dem Fallabschluss weiter vorhandenen psychischen Beschwerden nicht zu beanstanden ist. 3.3.3. Zu prüfen ist damit noch, ob es sich beim Vorfall vom 26. März 2022 um ein Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung handelt und – bejahen- - 10 - denfalls – ob nach der allgemeinen Adäquanzformel zwischen diesem und den weiterhin beklagten psychischen Beeinträchtigungen ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen ist (vgl. E. 2.2.3. hiervor). 3.4. 3.4.1. Seit jeher haben Rechtsprechung und Lehre auch schreckbedingte plötzli- che Einflüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffs) anerkannt und für ihre unfallversi- cherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein ausserge- wöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psy- chischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen ge- waltsamen, sich in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftig- keit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag, etc.) hervorzurufen. In Frage kommen Ereignisse wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeug- unglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.4.2. An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden hohe Anforderun- gen gestellt. Allerdings ist der Versicherungsschutz einer weiten Bandbreite von Versicherten zu gewähren. Hierzu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182; Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. No- vember 2015 E. 2.2 und 6.2). Damit sind die strengen Anforderungen insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3 mit Hinwie- sen auf BGE 129 V 177 E. 3.3 und E. 4.2 sowie Urteil des Bundesge- richts 8C_847/2017 vom 27. September 2018 E. 2.2 f.). Nach der Recht- sprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Trauma- tisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einigen Wochen oder Monaten überwunden wird (zum Ganzen: Urteil des Bun- desgerichts 8C_720/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3 mit Hinweisen). - 11 - 3.5. Ob es sich beim Ereignis vom 26. März 2022 um ein aussergewöhnliches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.3. hiervor) han- delt, kann offenbleiben, falls die in Anwendung der allgemeinen Formel zu prüfende Adäquanz zwischen dem Ereignis und den noch vorhandenen psychischen Leiden ohnehin zu verneinen wäre (vgl. Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts U 46/04 vom 7. Dezember 2004 E. 4.2). Hierzu ergibt sich Folgendes: Die höchstgerichtliche Rechtsprechung ist sehr zurückhaltend bei der Be- jahung der adäquaten Kausalität zwischen Schreckereignis und psy- chischen Beeinträchtigungen. So verneinte das Eidgenössische Versiche- rungsgericht die adäquate Kausalität im Fall eines Raubüberfalls eines be- waffneten Mannes, welcher seine Waffe auf die Betriebsleiterin eines Spiel- salons richtete, worauf sie ihm die Geldkassette übergab, mit der Begrün- dung, das Ereignis sei nicht geeignet, einen dauernden, erheblichen psy- chischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen (BGE 129 V 185 E. 4.3). Gleich entschied es im Fall einer Versicherten, die als Aufsicht in einem Spielsalon bei Arbeitsschluss von drei maskierten Männern überfallen wurde, wobei einer von ihnen mit den Fäusten auf sie einschlug und ein anderer eine Pistole auf sie richtete, wobei sie sich nebst Schwellungen im Gesicht eine Rissquetschwunde über dem linken Auge zuzog (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 2/05 vom 4. August 2005 E. 3 Verneinung der Adäquanz der zwei Monate nach dem Unfall noch bestehenden psychischen Beschwerden); bei einem Barkee- per, der bei Aufräumarbeiten nach Betriebsschluss von zwei maskierten Männern mit Schusswaffen bedroht sowie mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert wurde, während sich ein dritter um den ebenfalls anwesenden Geschäftsführer kümmerte, und die beiden da- nach im Büro des Betriebs eingeschlossen wurden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts U 593/06 vom 14. April 2008 E. 3 und 4, Verneinung der Adäquanz der anderthalb Jahre nach dem Unfall noch bestehenden psychischen Be- schwerden); bei einer Versicherten, die am frühen Morgen von einem alko- holisierten Mann beschimpft und gewürgt wurde (vgl. Urteil des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts U 390/2004 vom 14. April 2005 E. 2.1, Ver- neinung der Adäquanz der zehn Monate nach dem Unfall noch bestehen- den psychischen Beschwerden); bei einem Versicherten, der von einem Rollerfahrer, der den Rückspiegel des Lieferwagens des Versicherten tou- chiert hatte, einen Faustschlag ins Gesicht erhielt und anschliessend der Roller gegen seine rechte Flanke prallte und er sich dabei in somatischer Hinsicht Prellungen an der Brust-/Lendenwirbelsäule, dem Handgelenk und der linken Gesichtshälfte zuzog (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_50/2023 vom 14. September 2023, Verneinung der Adäquanz der zehn Monate nach dem Unfall noch bestehenden psychischen Be- schwerden); bei einer Krankenschwester, die von einem geistig beein- trächtigten, als aggressiv bekannten Heimbewohner tätlich angegriffen - 12 - wurde (sie wurde vom Heimbewohner plötzlich von hinten an den Handgelenken gepackt, heftig gegen eine Mauerecke geknallt und mit der linken Körperhälfte mehrmals gegen die Kante einer Küchenkombination gedrückt) und dabei multiple Prellungen und Quetschungen an Rippen, Hals und dem rechten Oberschenkel erlitt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.3 und 5.4, Verneinung der Adäquanz der zwei Monate nach dem Unfall noch bestehenden psychischen Beschwerden); bei einer Versicherten, die an ihrem Arbeitsplatz von ihrem Arbeitgeber beschimpft und gewürgt wurde und sich dabei Druckstellen und Rötungen am Hals zuzog (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3.3.2, Verneinung der Adäquanz der sechs Monate nach dem Unfall noch bestehenden psychischen Beschwerden); oder bei einem Taxifahrer, der von einem Unbekannten während ungefähr einer Minute mit einer Faustfeuerwaffe bedroht und zur Herausgabe von Geld aufgefordert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2022 vom 5. September 2022 E. 5.4, Verneinung der Adäquanz der dreizehneinhalb Monate nach dem Unfall noch bestehenden psychischen Beschwerden). Die Adäquanz zwischen Schreckereignis und psychischen Beschwerden bejahte das Bundesgericht im Falle der Mitarbeiterin einer Blumenabtei- lung, die um 3.30 Uhr morgens als Erste am Arbeitsplatz eingetroffen ist und bei einer geballten Übermacht von drei vermummten und bewaffneten Einbrechern keine Chance gesehen hat, sich zu wehren oder zu fliehen. Sie ist auf den Boden gezwungen, gefesselt und in der Toilette einge- schlossen worden, wobei sie sich ein Hämatom am Hinterkopf zugezogen hat. Aus objektiv verständlichen Gründen befürchtete sie dabei während 30 Minuten ständig, dass es zu sexueller Gewalt oder ihrem Tod kommen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 4.3). Ebenfalls bejahte das Bundesgericht die Adäquanz bei eini- gen Opfern der Tsunamikatastrophe 2004 (vgl. beispielsweise die Urteile des Bundesgerichts 8C_30/2007 vom 20. September 2007 E. 6 und U 548/06 vom 20. September 2007 E. 6.2); bei einer unmittelbar zuvor aus dem Spital entlassenen Frau, die durch einen mit einem Messer bewaffne- ten, betrunkenen Unbekannten in einem Hinterhof zu oralem Geschlechts- verkehr gezwungen wurde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts U 193/06 vom 20. Oktober 2009 E. 2.3.2); bei einem Reinigungs- angestellten, der nachts bei der Ausübung seiner Arbeit von zwei maskier- ten Männern mit einer laufenden Kettensäge bedroht und erheblich verletzt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2013 vom 15. April 2014); beim einem Versicherten, der bei einem Linksabbiegemanöver einen ent- gegenkommenden Personenwagen übersehen hatte, worauf es zu einer heftigen Kollision mit Todesfolge für dessen Ehegattin am Unfallort gekom- men war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2013 vom 11. Dezember 2013 Sachverhalt A und E. 6); bei einem Versicherten, der bei sich zu Hause und in Anwesenheit mehrerer minderjähriger Kinder während rund 20 Minuten von einem alkoholisierten, schreienden und wild gestikulieren- - 13 - den Mann mit einer geladenen und entsicherten Pistole bedroht wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2022 vom 31. März 2023). 3.6. Mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geschilderten Hergang des Ereignisses vom 26. März 2022 (vgl. E. 3.3.2.2. hiervor) ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht mit einer Schusswaffe bedroht wurde. Da es sich um einen Angriff durch eine einzelne Person handelte, bestand auch keine geballte Übermacht. Auch wenn die Beschwerdeführerin das Ereignis als viel länger wahrnahm, dauerte es lediglich ungefähr fünf Minu- ten (vgl. E. 3.3.2.2. hiervor; Schreiben von Dr. phil. B._____ vom 27. März 2023 S. 2; VB 11 S. 2). Das Ganze spielte sich damit innerhalb einer kur- zen Zeitspanne ab, wobei die Beschwerdeführerin keinen verhältnismässig langen körperlichen und/oder psychischen Strapazen ausgesetzt war (wie Fesselung, Einsperren, Misshandlungen, starke Bedrohung, etc.). Es trug sich zudem nicht in einer geschützten Umgebung zu, sondern auf offener Strasse. Aufgrund der exponierten Stelle, der sich in der Nähe befindlichen Personen, der Tatsache, dass die Kundin offensichtlich unbewaffnet war, und der weiteren konkreten Gegebenheiten musste die Beschwerdeführe- rin objektiv gesehen auch keine Angst vor einem sexuellen Übergriff oder dem Tode haben. Zweifelsohne war eine erhebliche Gewaltbereitschaft sei- tens der betrunkenen Angreiferin gegeben. Es ist jedoch nicht von einem massiven Kräfteungleichgewicht auszugehen, da es der Beschwerdeführe- rin mehrmals gelang, sich von der Kundin zu entfernen und schlussendlich auch Hilfe anzufordern, welche sodann sehr schnell vor Ort war (vgl. E. 3.3.2.2. hiervor). Die Beschwerdeführerin erlitt keinen erheblichen Kör- perschaden und die physischen Verletzungen sind ausweislich der Akten zügig und folgenlos abgeheilt. Es wird insgesamt nicht in Abrede gestellt, dass es sich um ein für die Beschwerdeführerin eindrückliches und subjek- tiv als bedrohlich empfundenes Ereignis handelte. Zudem bestehen Hin- weise auf eine gewisse psychische Vorbelastung der Beschwerdeführerin (VB 54 S. 1). In Anbetracht der gesamten Gegebenheiten und im Lichte der dargelegten Kasuistik (vgl. E. 3.5. hiervor) ist bei dem Ereignis vom 26. März 2022 jedoch objektiv betrachtet nicht von einem derart ausserge- wöhnlichen Schreckereignis auszugehen, das nach der allgemeinen Le- benserfahrung selbst unter Einbezug einer „weiten Bandbreite“ von Versi- cherten geeignet gewesen wäre, psychische Beschwerden und eine mass- gebliche Arbeitsunfähigkeit auszulösen, die über den Zeitpunkt der Leis- tungseinstellung (sechs Monate nach dem Ereignis) hinaus andauern, zu- mal das Bundesgericht bei weit grösserer Gewaltanwendung die Adäquanz verneint hat. Damit kann offengelassen werden, ob zusätzlich dem Aspekt der Schreck- situation Rechnung zu tragen ist, da die Adäquanz – deren Beurteilung eine Rechtsfrage ist, die durch die Verwaltung bzw. das Gericht vorzunehmen ist (BGE 115 V 133 E. 11b S. 146; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113 - 14 - und E. 6.2.1 S. 117) – auch nach der allgemeinen Adäquanzformel zu ver- neinen ist. Die Beschwerdegegnerin hatte angesichts des Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 26. März 2022 und den psychischen Beschwerden keine weiteren Abklärungen aus psychiatrischer Sicht zu treffen. Der medizinische Sachverhalt erscheint vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt, sodass auf die Einholung wei- terer Beweismittel verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 sowie BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b S. 494). Da die noch über den 30. September 2022 hinaus geklagten psychischen Beschwerden jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 26. März 2022 standen und die Beschwerdeführerin im Zeit- punkt des Fallabschlusses unbestrittenermassen unter keinen organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr litt, ist die mit Einspracheent- scheid vom 15. März 2023 (VB 105) per 30. September 2022 erfolgte Leis- tungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen - 15 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker