3.4. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung für die Rentenberechnung (im Unterschied zur Verfügung vom 20. Mai 2021 [VB 105 ff., insb. VB 107]) zu Recht für 1980 und 1981 von unvollständigen Beitragsjahren und einer Beitragszeit von insgesamt 36 Jahren und fünf Monaten ausgegangen. Die gestützt darauf erfolgte, in betraglicher Hinsicht nicht beanstandete (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) Neuberechnung mit resultierender Rückforderung von Fr. 2'459.60 gegenüber dem Beschwerdeführer erweist sich demnach als rechtens, weshalb -6- die gegen die Verfügung vom 10. März 2022 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.