Replik S. 2), ist zunächst anzumerken, dass weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, inwiefern dieser Thematik für die vorliegend strittige Frage der Bemessung der Beitragszeit Relevanz zukommen sollte. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit 1981 festen Wohnsitz in der Schweiz hat (VB 343; 345), erst 1983 heiratete (VB 153) und das einzige Kind gar erst 1991 geboren wurde (VB 155). Die entsprechenden Ausführungen erweisen sich demnach ohnehin als unbedeutend. Art. 6 EMRK schliesslich stellt eine Verfahrensgarantie dar.